Erotik-BDSM-Jugendschutzbeauftragter für Erotik-, BDSM-Projekte

• Nach JMStV in §4 und §5 •

Benötige ich einen Erotik-BDSM-Jugendschutzbeauftragten für meine Erotik-, BDSM-Webseite?

Bieten Sie auf Ihrer Erotik-, BDSM-Webseite entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte an?
Sicher, oder – sonst wären Sie nicht hier gelandet!?

Damit unterliegen Sie nach §7 JMStV einigen formalen Pflichten. Gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag müssen Sie gewährleisten, dass Sie die Kontaktdaten eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum angeben. Wir stellen einen solchen, zertifizierten Jugendschutzbeauftragten für den Erotik-, BDSM-Bereich. Dieser ist gleichzeitig Ansprechpartner für die Nutzer Ihres Erotik-, BDSM-Online-Angebots und Berater für Sie als Erotik-, BDSM-Content-Anbieter.

Folgen bei fehlendem Erotik-BDSM-Jugendschutzbeauftragten

Nach § 24 Absatz 1 Nr. 8 JMStV kann gegen den Betreiber einer Webseite ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 EUR verhängt werden. Dies ist aber sehr unwahrscheinlich. Häufiger sind die möglichen kostenintensiven Abmahnungen von Wettbewerbern bei nicht vorhandenem Erotik Jugendschutzbeauftragten, bei potenziellen jugendgefährdenden Inhalten.

Diese Leistungen erhalten Sie von uns als Jugendschutzbeauftragter

Sie können uns als Ihre Jugendschutzbeauftragte auf Ihren Erotik,- & BDSM-Webseiten ausweisen, sobald Sie uns mit der Arbeit beauftragt haben.

Wird ein JSB eingesetzt, wird gesetzlich gefordert „wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ (Auszug §7 (1) des JMStV)

Nach der Erstprüfung erhalten Sie eine Empfehlung, wie unsere Benennung als Jugendschutzbeauftragte gestaltet werden kann.

Normalerweise erfolgt dies im Impressum, kann aber auch an jeder anderen geeigneten Stelle geschehen. Damit wird deutlich, dass Sie einen Jugendschutzbeauftragten ernannt haben und es diesbezüglich keine Unklarheiten gibt.

  • Beratung zum Thema Jugendschutz im Bereich Erotik & BDSM

  • Ansprechpartner für Ihre Nutzer und Kunden im Internet

Preise Erotik Jugendschutzbeauftragter

Impressumservice

84Jährlich
  • 7,-€ / Monat
  • zzgl. 19% USt. = 99,96€
  • Info

Jugendschutzbeauftragter

84Jährlich
  • 7,-€ / Monat
  • zzgl. 19% USt. = 99,96€
  • Info

I+J Bundle

150Jährlich
  • 12,50-€ / Monat
  • zzgl. 19% USt. = 178,50 €
  • All-In

Gesetzesgrundlagen für den Erotik-BDSM-Jugendschutzbeauftragter

Deutschland hat eines der strengsten Jugendschutzgesetze weltweit; das wird über das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) (Wikipedia).

Verstöße gegen diese Gesetze können empfindliche Sanktionen und Strafen nach sich ziehen.
Kontrolliert wird der Jugendschutz von der Behörde: http://www.jugendschutz.net/.

Ziel des Jugendschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor potenziellen Gefahren zu schützen und eine altersgerechte Entwicklung zu ermöglichen. Die bekannten Klassiker der Kinder- und Jugendschutzgesetze sind die Regelungen zum Aufenthalt in der Öffentlichkeit und dem Alkohol- und Tabakkonsum, aber auch Bestimmungen zur Freigabe von Kinofilmen oder Computer-Spielen.

Das Jugendschutzgesetz ist ein Bundesgesetz. Konkrete Regelungen zum Thema Sex und dessen Darstellung und Umgang finden sich im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Dieser soll in Deutschland dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche im Bereich von Rundfunk und Telemedien zu schützen. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag besteht in seiner heutigen Fassung seit 2016.

Unterschied JuSchG & JMStV

Der wichtigste Unterschied zwischen dem Jugendmedienschutz (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JSchG) ist, dass Medien im Kontext des JMStV keine bestimmende staatliche Altersfreigabe vor Veröffentlichung erhalten. JMStV liegt in der vollständigen Selbstkontrolle der Anbieter. D.h. der Betreiber einer Internetseite ist in der Pflicht sein Angebot gesetzeskonform zu gestalten, er schätzt die Relevanz seiner Inhalte diesbezüglich selbst ein.

Kontrolliert wird das von der Kommission für Jugendmedienschutz, diese Kommission ist die zentrale und bundesweite Aufsichtsstelle für Jugendschutz im privaten Fernsehen sowie im Internet.

Was bedeutet in der Erotik-, BDSM-Branche „jugendgefährdend“?

Grob-anstößige Formulierungen erfüllen den Tatbestand der Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen.

Hier der LINK zur Berliner Liste. Man muss beachten, dass es immer auf den Gesamtzusammenhang ankommt, und die dort genannten Wörter nicht grundsätzlich verboten sind. Sie gelten nur als auffällig, bzw. können problematisch sein.

Werbetexte mit Beschreibungen von eindeutigen sexuellen Handlungen müssen jugendfrei gestaltet werden. Es ist hilfreich nur sehr vagen Umschreibungen zu verwenden, die nur Erwachsene verstehen, von Kindern & Jugendlichen aber nicht als solche erkannt werden.

Man stelle sich den Alltag einer Domina vor, was kann man nicht alles mit seinen Sklaven veranstalten. Wenn so etwas veröffentlicht wird, müssen Jugendliche das Geschehen einordnen können. Verboten sind also Satzfragmente und pornografische Kurz-Beschreibungen. Gewünscht ist eine sachliche Beschreibung der Gesamtsituation, und das bitte jugendfrei.

Es ist nicht verboten, Preise für sexuelle Dienstleistungen ins Internet zu stellen. Es darf nur kein Zusammenhang zwischen einem bestimmten Service und dem Preis hergestellt werden können.

D.h. z.B. ein Stundenpreis ohne Zuordnung, was alles möglich ist in dieser Stunde, ist erlaubt.

Welches Bildmaterial darf verwendet werden?

Ob ein Bild oder Video jugendfrei ist oder nicht, ist in vielen Anwendungsfällen Auslegungssache. An der Stelle sei nochmal auf die Berliner Liste (PDF) des Rechtsanwaltes Marco Dörre verwiesen. Ein Jugendschutzbeauftragter unterstützt Sie bei der Umsetzung in Ihren Erotik/BDSM Webprojekten.

NICHT ERLAUBT im Jugendschutz

  • Sexualverkehr in allen Variationen

  • Den Po, als extreme Einladung, in die Kamera strecken

  • Szenen der Selbstbefriedigung

  • Erregende Darstellungen

  • Darstellung von Genitalien

  • Darstellung von Gewalt, Unterdrückung, Unterwerfung

  • Darstellung von Minderjährigen, ggf. auch Schulmädchen-Look

  • Blut, Fäkalien

ERLAUBT im Jugendschutz

  • Brüste, inklusive Brustwarzen (Nippel)

  • Latex- oder sonstige Fetischkleidung

  • Fesselbilder, Bodage im Kunst-Look

  • Po – Akt-Fotografie

  • Dessous-Fotos ohne anzügliche Posen

  • Zöpfen und Kniestrüpfen, aber keine minderjährige Darstellung

  • Artikeldarstellung von Sex-Toys (nicht in Verwendung)

  • Bilder in denen der kritische Bereich weg-retuschiert wurde

Hinweis, „Ich bin über 18…“

Man sieht immer wieder im Internet, dass Betreiber vor dem Angebot auf Ihrer Erotik-, BDSM-Webseite ein Pop-up-Fenster vorschalten, indem der User gefragt wird, ob er denn schon 18 Jahre alt sei. Wird die Frage mit NEIN beantwortet, wird der Inhalt nicht angezeigt.

Das genügt nicht, das ist nicht zulässig, da diese Hürde einfach durch Falscheingabe übergangen werden kann. Ein Erotik-BDSM-Jugendschutzbeauftragter informiert Sie und schlägt Korrekturen vor.

Altersprüfung für Erotik-Webseiten, die einen Erotik-BDSM-Jugendschutzbeauftragter benötigen.

Leitfaden für Anbieter von Websites zum Thema Erotik/BDSM Jugendschutz

Hier finden Sie den 7-seitigen Leitfaden für Anbieter von Websites zum Thema Jugendschutz. Herausgegeben von der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH. Er gilt als grobe Orientierung, für weitere Fragen stehen wir Ihnen als Erotik-BDSM-Jugendschutzbeauftragter für Ihre Erotik-, BDSM-Projekte zur Verfügung.