Jugendschutzbeauftragter für Erotik-, BDSM-Projekte
Jugendschutz-Beauftragter für Erotik-, BDSM-Projekte
• Nach JMStV in §4 und §5 •
Brauche ich einen Jugendschutz-Beauftragten für meine Erotik-, BDSM-Webseite?
Bieten Sie auf Ihrer Erotik-, BDSM-Webseite entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte an?
Sicher, oder – sonst wären Sie nicht hier gelandet!?
Damit unterliegen Sie nach §7 JMStV einigen formalen Pflichten. Gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag müssen Sie gewährleisten, dass Sie die Kontaktdaten eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum angeben. Wir stellen einen solchen, zertifizierten Jugendschutzbeauftragten für den Erotik-, BDSM-Bereich. Dieser ist gleichzeitig Ansprechpartner für die Nutzer Ihres Erotik-, BDSM-Online-Angebots und Berater für Sie als Erotik-, BDSM-Content-Anbieter.
Folgen bei fehlendem Jugendschutz-Beauftragten
Nach § 24 Absatz 1 Nr. 8 JMStV kann gegen den Betreiber einer Webseite ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 EUR verhängt werden. Dies ist aber sehr unwahrscheinlich. Häufiger sind die möglichen kostenintensiven Abmahnungen von Wettbewerbern, bei nicht vorhandenem Jugendschutzbeauftragten, bei potenziellen jugendgefährdenden Inhalten.
Diese Leistungen erhalten Sie
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Gesetzesgrundlagen
Deutschland hat eines der strengsten Jugendschutzgesetze weltweit, geregelt wird das über das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) (Wikipedia).
Verstöße gegen diese Gesetze können empfindliche Sanktionen und Strafen nach sich ziehen.
Kontrolliert wird der Jugendschutz von der Behörde: http://www.jugendschutz.net/.
Ziel des Jugendschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor potenziellen Gefahren zu schützen und eine altersgerechte Entwicklung ermöglichen. Die bekannten Klassiker der Kinder- und Jugendschutzgesetze sind die Regelungen zum Aufenthalt in der Öffentlichkeit und dem Alkohol- und Tabakkonsum, aber auch Bestimmungen zur Freigabe von Kinofilmen oder Computer-Spielen.
Das Jugendschutzgesetz ist ein Bundesgesetz. Konkrete Regelungen zum Thema Sex und dessen Darstellung und Umgang finden sich im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Dieser soll in Deutschland dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche im Bereich von Rundfunk und Telemedien zu schützen. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag besteht in seiner heutigen Fassung seit 2016.
Unterschied JuSchG & JMStV
Der wichtigste Unterschied zwischen dem Jugendmedienschutz (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JSchG) ist, dass Medien im Kontext des JMStV keine bestimmende staatliche Altersfreigabe vor Veröffentlichung erhalten. JMStV liegt in der vollständigen Selbstkontrolle der Anbieter. D.h. der Betreiber einer Internetseite ist in der Pflicht sein Angebot gesetzeskonform zu gestalten, er schätzt die Relevanz seiner Inhalte diesbezüglich selbst ein.
Kontrolliert wird das von der Kommission für Jugendmedienschutz, diese Kommission ist die zentrale und bundesweite Aufsichtsstelle für Jugendschutz im privaten Fernsehen sowie im Internet.
Was bedeutet in der Erotik-, BDSM-Branche „jugendgefährdend“?
Welches Bildmaterial darf verwendet werden?
Ob ein Bild oder Video jugendfrei ist oder nicht, ist in vielen Anwendungsfällen Auslegungssache.
An der Stelle sei nochmal auf die Berliner Liste (PDF) des Rechtsanwaltes Marco Dörre verwiesen.
NICHT ERLAUBT
ERLAUBT
Hinweis, “Ich bin über 18…”
Man sieht immer wieder im Internet, dass Betreiber vor das Angebot auf Ihrer Erotik-, BDSM-Webseite ein PopUp-Fenster vorschalten, indem der User gefragt wird, ob er denn schon 18 Jahre alt sei. Wird die Frage mit NEIN beantwortet, wird der Inhalt nicht angezeigt.
Das genügt nicht, das ist nicht zulässig, da diese Hürde einfach durch Falscheingabe übergangen werden kann.

Leitfaden für Anbieter von Websites
Hier finden Sie den 7-seitigen Leitfaden für Anbieter von Websites zum Thema Jugendschutz. Herausgegeben von der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH. Er gilt als grobe Orientierung, für weitere Fragen stehen wir Ihnen als Jugendschutzbeauftragter für Ihre Erotik-, BDSM-Projekte zur Verfügung.